Prüfungen
Dies regelt die 3. Änderungsordnung der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten (SfAP) : Mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen können prinzipiell mehrfach wiederholt werden. Die erste Wiederholung wird nicht mit einem Maluspunkt belastet. Erst ab der zweiten Wiederholung gibt es (auch bei erfolgreichem Bestehen) pro Wiederholungsversuch der Prüfung einen Maluspunkt. Die maximal zulässige Maluspunktezahl Ihres Studienganges entnehmen Sie bitte der jeweiligen Prüfungsordnung.