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Rechtliche Änderungen bei der Bereitstellung von Lehrmaterialien in Blackboard

Da sich das Urheberrecht auf den Bereich des E-Learnings ausbreitet, soll nach Möglichkeit auf das Einstellen von kostenpflichtigen Dokumenten in Blackboard verzichtet und stattdessen auf entsprechende Inhalte verlinkt werden.

News vom 19.10.2016

Dies ist möglich, wenn sie über das Bibliotheksportal PRIMO nachgewiesen sind. 

Informationen zum Einsatz von Permalinks in PRIMO finden Sie unter: 

http://www.fu-berlin.de/sites/ub/literatursuche/primo/permalink/index.html  

In den Fällen, in denen kein elektronisches Dokument direkt verlinkt werden kann, können u.U. zumindest Links auf den  Katalognachweis der gedruckten Ausgaben in PRIMO verwendet werden.

 Für die verbleibenden geschützten Schriftwerke, die Sie z. B. in Blackboard einstellen wollen, führen Sie bitte vorsorglich eine Liste (Titel, ISBN, Anzahl der Seiten, Anzahl der Kursteilnehmer). Sollte ein anderes System (z.B. CMS oder FU-Wiki) genutzt werden, gelten diese Hinweise ebenfalls.

Das vollständige Schreiben des Vizepräsidenten finden Sie hier:

 Sehr geehrte Damen und Herren,

die Nutzung online bereitgestellter Lehr- und Lernmaterialien erfreut sich an der Freien Universität steigender Beliebtheit, insbesondere was das Bereitstellen von Dokumenten auf Plattformen wie Blackboard betrifft. Diese Entwicklung wird vom Präsidium ausdrücklich unterstützt.

 Durch rechtliche und vertragliche Änderungen ist jedoch ab dem Wintersemester 2016/17 mit einem erheblichen Mehraufwand bei der

Bereitstellung von urheberrechtlichen Schriftwerken zu rechnen, sowohl für die Hochschulen als auch für die einzelnen Nutzer/innen. Das betrifft insbesondere e-Learning-Aktivitäten, wird aber auch für Forschergruppen, welche sich Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für ihre eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich machen, relevant sein. Die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) werden einen neuen Rahmenvertrag unterzeichnen, dem die Universitäten dann beitreten müssen. Daraus ergibt sich künftig die Notwendigkeit, die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material einzeln zu erfassen, um die Vergütungsansprüche zu berechnen.

Bisher wurden Pauschalbeträge seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an die Verwertungsgesellschaften gezahlt; die Freie Universität Berlin war nicht unmittelbar betroffen. Die VG Wort ist aber nicht mehr bereit, eine pauschale Abrechnung zu akzeptieren, sondern drängt auf eine Einzelerfassung der auf Grundlage des § 52 a UrhG bereitgestellten Materialien. Die neue Rahmenvereinbarung ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2013 (AZ. I ZR 84/11) ausgelöst worden, in welchem der BGH der Argumentation der Hochschulen, der Aufwand für eine Einzelerfassung sei unverhältnismäßig, nicht gefolgt ist. Der § 52 a Abs. 1 UrhG stellt eine Ausnahmevorschrift innerhalb des Urheberrechts dar, die es unter engen Voraussetzungen gestatten kann, urheberrechtlich geschütztes Material auch ohne die ansonsten grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu Zwecken des Unterrichts und der Forschung öffentlich zugänglich zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. November 2013 (Az.: I ZR 76/12 "Meilensteine der Psychologie") rechtliche Vorgaben zur grundlegenden Anwendung des § 52 a UrhG ("Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung") innerhalb der Hochschulen aufgestellt. Zu diesen genaueren Vorgaben erfolgte ein Hinweisschreiben des Rechtsamtes, das mit E-Mail vom 17.06.2015 an alle Dekanate und die Leitungen der Zentralinstitute gesandt wurde und nach wie vor unter dem Titel "Hinweisschreiben zur Schrankenregelung des § 52 a UrhG" innerhalb eines Wikis der Freien Universität auf folgender Webseite aufgerufen werden kann: http://wikis.fu-berlin.de/pages/viewpage.action?pageId=674300171. Bitte beachten Sie, dass der Zugang zu diesem sowie weiteren Dokumenten des Wikis nur im Intranet der FU möglich ist. 

Die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material auf dieser Basis ist kostenpflichtig. Dies ergibt sich aus § 52 a Abs. 4 UrhG:

"Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

Die neue - im Rahmenvertrag zwischen VG Wort und KMK verankerte - Vergütungsregelung in Form der Einzelerfassung wird voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten. Dies hat zur Folge, dass künftig die Nutzung geschützter Schriftwerke insbesondere im Rahmen der e-Learning-Aktivitäten im Einzelnen zu melden und abzurechnen ist. Alle hier beispielsweise in Blackboard eingestellten geschützten Werke müssten jeweils dokumentiert werden (voraussichtlich ISBN, Anzahl der verwendeten Seiten, Anzahl der Kursteilnehmer/innen, etc.). Auf Grundlage dieser Daten würde dann voraussichtlich seitens der VG Wort eine Rechnung an die Hochschule bzw. an die Fachbereiche/wissenschaftlichen Einrichtungen gestellt werden. Allerdings hat die VG Wort noch keine Einzelheiten zu den zukünftigen Verfahrensabläufen bekannt gegeben. Auf der Webseite befindet sich lediglich folgender Hinweis: "Ab dem 1.1.2017 wird die Abrechnung nutzungsbezogen erfolgen. Das Verfahren zur Meldung und Erfassung der einzelnen, an den Hochschulen vorgenommenen Nutzungen wird derzeit entwickelt."

Um die voraussichtlichen Kosten gering zu halten, bitte ich darum, nach Möglichkeit auf das Einstellen von kostenpflichtigen  Dokumenten in Blackboard zu verzichten und stattdessen auf entsprechende Inhalte zu verlinken, sofern sie über umfangreiche bestehende Lizenzierungen (mehrere Hundert Millionen wiss. Publikationen, Zeitschriftenaufsätze, E-Books etc.) als elektronische Ressourcen den FU-Angehörigen zur Verfügung stehen und in der Regel über das Bibliotheksportal PRIMO nachgewiesen sind. Informationen zum Einsatz von Permalinks in PRIMO finden Sie unter: 

http://www.fu-berlin.de/sites/ub/literatursuche/primo/permalink/index.html

 Eine solche Verlinkung verursacht keine zusätzlichen Kosten und ist nicht meldepflichtig, eine aufwändige Erfassung entfällt daher. In den Fällen, in denen kein elektronisches Dokument direkt verlinkt werden kann, können u.U. zumindest Links auf den Katalognachweis der gedruckten Ausgaben in PRIMO verwendet werden.

 Für die verbleibenden geschützten Schriftwerke, die Sie z. B. in Blackboard einstellen wollen, führen Sie bitte vorsorglich eine Liste (Titel, ISBN, Anzahl der Seiten, Anzahl der Kursteilnehmer).

Sollte nicht Blackboard, sondern ein anderes System (z.B. CMS oder FU-Wiki), das geeignet ist, urheberrechtlich geschützte Dokumente auch Passwort-geschützt in digitaler Form zu speichern und zu verbreiten, genutzt werden, gelten diese Hinweise ebenfalls.

 Die LKRP hatte sich bemüht, das Verfahren der Einzelerfassung abzuwenden, konnte aber leider keinen Erfolg erzielen. Es soll nun versucht werden, zumindest in der Anfangszeit eine weitere Kostentragung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu erreichen. Unabhängig davon wird durch jede/n Wissenschaftler/in, die/der urheberrechtlich geschützte Werke in Blackboard einstellt, eine Einzelerfassung erfolgen müssen. Wir suchen derzeit nach technischen Möglichkeiten, die Wissenschaftler/innen dabei zu unterstützen, zumal das Zugänglichmachen guter elektronischer Unterrichtsmaterialien sinnvoll ist und von den Studierenden geschätzt wird.

Mein Schreiben soll als erste (Vorab-)Information für Ihre Semester- bzw. Veranstaltungsplanung dienen. Soweit die Verfahrensabläufe konkretisiert sind, sollen weitere Hinweise folgen.

 Mit freundlichen Grüßen

 Klaus Hoffmann-Holland

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