Geschäftsordnung der FMG
Friedrich-Meinecke-Gesellschaft (FMG)
Gesellschaft zur Förderung des Friedrich-Meinecke-Instituts der Freien Universität Berlin
Geschäftsordnung
Nachfolgend finden Sie die Geschäftsordnung der Friedrich-Meinecke-Gesellschaft, die Sie auch als pdf herunterladen können.
§ 1: Gegenstand
Die „Friedrich-Meinecke-Gesellschaft. Förderer des Friedrich-Meinecke-Instituts der Freien Universität Berlin“ (FMG) bildet ein Kapitel der „Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freien Universität Berlin e.V.“ (ERG). Seinen Status bestimmt der mit der ERG geschlossene Verschmelzungsvertrag – mit Wirkung zum 1.1.2014; Amtsgericht Charlottenburg, 13.10.2014 – auf Grund der Satzung der ERG (7.12.2004).
§ 2: Zweck und Selbstlosigkeit
- Der Zweck des Kapitels ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Das Kapitel verfolgt im Rahmen der in der Satzung der ERG niedergelegten Zwecke folgende Aufgaben zu Gunsten des FMI, seiner Mitarbeiter*innen und Studierenden sowie seiner Bibliothek:
a) Förderung der Geschichtswissenschaft sowie der Bildung und Ausbildung der Studierenden.
b) Finanzielle Unterstützung der Bibliothek.
c) Anschaffung von Ausstattungsgegenständen.
d) Zuschüsse für wissenschaftliche Arbeiten, Archiv- und Bibliotheksreisen, Vortragsveranstaltungen und für Fachtagungen.
e) Auszeichnung von hervorragenden Dissertationen mit dem „Friedrich-Meinecke-Preis“.
- Die Verwirklichung der Kapitel-Aufgaben wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gewährleistet.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kapitels.
§ 3: Förderanträge, Vergaberichtlinien und Priorisierung
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Friedrich-Meinecke-Instituts.
- Es werden vorrangig Initiativen gefördert, die bereits eine andere Förderung eingeworben haben. Förderungen beantragt werden können beispielsweise für:
a) Exkursionen, Reisen zu Tagungen, Archiven oder Bibliotheken (exkl. Übernachtung etc.)
b) Überarbeitung einer angenommenen Abschlussarbeit (BA, MA, Diss., Habil.)
c) Tagungen bzw. Symposien von Mitgliedern des FMI in Berlin
d) Studentische Aktivitäten am FMI und in Berlin
e) Editions- und Publikationsprojekte (aber: keine vollständigen Druckkostenzuschüsse)
- Mitglieder der FMG sind bei Förderungen im Zweifel zu priorisieren.
- Eine Förderzusage durch den/die Vorsitzende*n in Abstimmung mit Stellvertreter*in ist begrenzt auf 5.000€.
§ 3: Kapitel-Mitgliedschaft
- Mitglieder des Kapitels – und damit automatisch auch der ERG – können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Anmeldung erfolgt bei der Geschäftsstelle der ERG oder beim Vorstand des Kapitels, der über die Aufnahme entscheidet. Er ist zu einer Auskunft über die Gründe einer Ablehnung nicht verpflichtet.
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Personen, die sich hervorragend um das Kapitel verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kapitel-Vorstandes durch die ERG zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Kapitel-Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austritterklärung, die vor Ablauf eines Geschäftsjahres bei der ERG- Geschäftsstelle oder beim Kapitel-Vorstand eingegangen sein muss,
c) in besonderen Fällen durch Ausschluss auf Beschluss des Kapitel-Vorstands oder der ERG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
§ 4: Kapitel-Beiträge und Spenden
- Die Mittel des Kapitels werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden aufgebracht.
- Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags wird von der ERG festgesetzt. Er ist bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahrs zu zahlen.
- Das Kapitel erhält 60% der Mitgliedsbeiträge der Kapitelmitglieder.
- An das Kapitel gerichtete Spenden verbleiben in voller Höhe beim Kapitel.
§ 5: Organe des Kapitels
Die Organe des Kapitels sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6: Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Der Termin ist der Geschäftsstelle der ERG vorab mitzuteilen. Dem Einladungsschreiben steht eine E-Mail gleich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es mindestens ein Viertel des Kapitels beantragt, das am 1. Januar des betreffenden Jahres Mitglieder eingetragen ist. Die Einladungen müssen vier Wochen vorher ergehen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands über das verflossene Geschäftsjahr – inkl. des von der ERG-Geschäftsstelle erstellten Kontoauszugs des Kapitels.
b) Bewilligung von Mitteln für die im § 2 genannten Zwecke aufgrund der Anträge des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
e) Behandlung von Anträgen und Anregungen.
- Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind zwei Wochen vor der Versammlung beim Kapitel-Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die die oder der Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin unterschriftlich vollziehen. Sie wird allen Mitgliedern und der Geschäftsstelle der ERG zugesandt.
§ 7: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in und der/dem Schriftführer*in. Die/der amtierende Geschäftsführende Direktor*in des FMI ist für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Vorstands.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
a) Die Wiederwahl eines Mitglieds ist zulässig. Findet eine Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit statt, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
b) Die/der Vorsitzende pflegt den Internetauftritt. Sie/er kann dazu eine*n Beauftragte*n ernennen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er leitet das Kapitel nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Kapitel-Vorsitzenden einzuberufen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Schriftlich abgegebene Stimmen abwesender Mitglieder zählen nicht; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands. Er versendet mit der Einladung einen Tagesordnungsvorschlag.
- Die Verwaltung der finanziellen Mittel des Kapitels obliegt der ERG-Geschäftsstelle.
a) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Ausgabenzwecke vor.
b) Zu den Rechtsgeschäften, die das Kapitel finanziell verpflichten, ist die Unterschrift der/des Vorsitzenden erforderlich.
- Bei wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, ist der Vorstand zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden kann.
- Tagt der Vorstand nicht und ist für eine Entscheidung Eile geboten, so ist Beschlussfassung per E-Mail zulässig.
- Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterschriftlich bestätigen. Sie wird der Geschäftsstelle der ERG zugesandt.
§ 8: Auflösung des Kapitels
- Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung oder Auflösung des Kapitels können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Kapitel-Mitglieder gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt in einer Kapitel-Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung oder Auflösung des Kapitels bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
- Mit beschlossener Auflösung fällt das Kontoguthaben an die ERG. Die ERG hat diese Gelder für gemeinnützige Zwecke gemäß der Satzung der ERG zu verwenden.
§ 9: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kapitels ist das Kalenderjahr.
§ 10: Verbindlichkeit der Geschäftsordnung, Beanstandungen durch die ERG
- Sollten von der ERG Teile der Geschäftsordnung beanstandet werden, so ist der Geschäftsführende ERG-Vorstand ermächtigt, die Geschäftsordnung zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die Änderungen sind dem Kapitelvorstand mitzuteilen.
- Der Geschäftsführende ERG-Vorstand setzt voraus, dass der Kapitelvorstand sich an diese Geschäftsordnung hält. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Geschäftsführende ERG-Vorstand bevollmächtigt, den Kapitelvorstand zur Ordnung zu rufen und ihn ggf. seines Amtes zu entheben.